Cogne Edelstahl GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
1.2 Ergänzend gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der mit der Lieferung beauftragten Werke. Diese Bedingungen stellen wir auf Wunsch zur Verfügung.
1.3 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
2. Angebote, Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich
2.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften. Erklärungen und Anzeigen des Käufers an uns sind ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
3. Preise
3.1 Sämtliche Preise sind (soweit nicht anders vereinbart) Nettopreise ab Werk oder Lager ohne Umsatzsteuer. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer am Liefertage. Wir können ferner handelsübliche Zuschläge, wie Legierungs- oder Schrottzuschläge, berechnen. Stichtag dafür ist der Tag, an dem die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt.
3.2 Kosten für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel trägt der Käufer.
3.3 Frachtfrei gestellte Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten infolge Erschwerung und/oder Behinderung, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruht, trägt der Käufer.
3.4 Erhöhen sich nach Vertragsabschluß unsere Einstandspreise oder Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Steuern, Gebühren, Zölle oder Frachten oder werden derartige Kostenfaktoren neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß unserer Auftragsbestätigung. Die Zahlungskonditionen gelten ab dem Rechnungsdatum Beanstandungen der Rechnung müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns eingehen. Sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
4.2 Wechsel werden grundsätzlich nicht hereingenommen; Ausnahmen müssen besonders schriftlich vereinbart werden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen, vorbehaltlich des Eingangs, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir haften nicht für ordnungsgemäße Protesterhebung. Diskont-, Wechselspesen und andere Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
4.3 Bei Stundung oder Zahlungsrückstand – gleich aus welchem Grund – sind wir berechtigt, ab Fälligkeit (auch ohne Verzug) Zinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinssätze, mindestens aber 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.
4.4 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten einschließlich des kaufmännischen Zurückhaltungsrechts sowie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen, die wir nicht schriftlich anerkannt haben oder zu deren Zahlung wir nicht rechtskräftig verurteilt sind, ist ausgeschlossen.
4.5 Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern. Bei Verzug können wir nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im übrigen sind wir bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von jeder weiteren Vertragspflicht aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen entbunden.
5. Lieferfristen, Liefertermine
5.1 Liefererfristen und -termine sind nur annähernd und unverbindlich. Der Käufer kann uns frühestens 6 Wochen nach Ablauf einer Lieferfrist/eines Liefertermins in Verzug setzen.
5.2 Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigung. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch dann, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, oder wenn eine Komplettierungsmöglichkeit für den wirtschaftlichsten Versand nicht gegeben ist.
5.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
5.4 Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
5.5 Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen oder -fristen kann der Käufer nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungshilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6. Lieferbehinderungen
6.1 Unsere sämtlichen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsmäßiger Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung gehindert sind.
6.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Liefertermine um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten.
6.3 Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern oder zurücktreten. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer seinerseits unter angemessener Fristsetzung zurücktreten.
7. Versand, Gefahr und Transportschäden
7.1 Versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb von drei Arbeitstagen abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Entsprechendes gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger nicht durch uns verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann.
7.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie Spezialwagen zusätzlich berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
7.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder Lager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Zusendung, Transportkostenversicherung und/oder Transport durch uns selbst vereinbart worden ist. Wird der Zeitpunkt des Versandes auf Wunsch des Käufers hinausgeschoben, geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7.4 Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern. Die Abwicklung von Transportschäden gegenüber den am Transport Beteiligten und gegenüber nicht, auch wenn die Versicherung durch uns abgeschlossen wurde.
7.5 Wird die Fracht ausnahmsweise durch uns vorgenommen, bleibt uns die Wahl des Beförderungsmittels und des Versandweges unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
8. Qualität, Maße und Gewichte
8.1 Mangels anderer Vereinbarung ist Ware von handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte (insbesondere Über- und Unterlieferung) sind im Rahmen der DIN für Stahl und Eisen, anderer vereinbarter internationaler Normen, der Lieferbedingungen unserer Lieferanten und der geltenden Übung zulässig. Die von uns festgestellten Gewichte und Mengen sind ausschließlich maßgebend. Gewichte werden unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels nachgewiesen. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung (brutto für netto bzw. effektiv)
8.2 Für eine in der Rechnung angegebene Stück-, Bund- oder Collianzahl wird keine Gewähr übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
9. Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Wenn eine Abnahme oder Prüfung durch den Käufer vorgesehen ist, kann sie nur im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Alle Abnahmekosten trägt der Käufer. Erfolgt die vertraglich vorgesehene Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert.
9.2 Ist eine Abnahme nicht vorgesehen, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel, Falschlieferungen und Gewichtsabweichungen zu untersuchen. Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehören, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Der Käufer hat die gebotenen Maßnahmen gegenüber Frachtführern und Spediteuren rechtzeitig zu treffen. Nach Ablauf von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort ist die Rüge offener Mängel, nach Ablauf von 2 Monaten die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Weiterversand der Ware sind Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen.
9.3 Die bemängelten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, bereitzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen; bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Käufer die Kosten dafür.
10. Gewährleistung
10.1 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und liefern an Ihrer Stelle Ersatz oder erstatten nach unserer Wahl den Kaufpreis; stattdessen sind wir auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere wegen jedweder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
10.2 Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Abnahme im Sinne von Ziffer 9.1 sowie bei Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 9.3. Bei Lieferung von Ware, die vereinbarungsgemäß als 2a Material, als deklassiertes Material oder als Gelegenheitsposten zu Ausnahmepreisen erfolgt, stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
10.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Falschlieferung.
10.4 Diese Bestimmungen gelten, soweit nicht die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetztes vom 01. Januar 1990 vorgehen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gesamte gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen – auch künftigen – Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund.
11.2 Wenn wir zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises gegenüber dem Käufer oder gegenüber Dritten irgendwelche Verpflichtungen eingehen, oder sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch uns, geht das Eigentum erst über wenn wir insoweit von jeglicher Verpflichtung und Haftung gegenüber dem Käufer und Dritten frei geworden sind.
11.3 Die Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Entsteht durch Verarbeitung oder Vermischung von Vorbehaltsware Miteigentum des Käufers, so überträgt er seinen Eigentumsanteil an den neuen Gegenständen bereits jetzt auf uns. Die neue Sache gilt in Ansehung unseres Miteigentumsrechts als Vorbehaltsware.
11.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern. Auf unser jederzeit mögliches Verlangen hat der Käufer die Vorbehaltsware besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den noch in seinem Besitz befindlichen Bestand der Vorbehaltsware und den Ort ihrer Aufbewahrung Auskunft zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen.
11.5 In den Fällen der Ziffer 4.5 dürfen wir – auch ohne Verzug des Käufers – unsere Ware herausverlangen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.
11.6 Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und nur solange er uns gegenüber nicht in Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragspflichten ist. Er tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns ab. Bei der Weiterveräußerung der Waren, an welchen uns Miteigentumsrechte zustehen, wird die Forderung anteilig in Höhe unseres Miteigentumsanteils an uns abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen wirksamen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den oben zu 4.3 und 4.5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer keinesfalls befugt; das gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
11.7 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem jeweils maßgeblichen Recht nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in dem jeweiligen Rechtsgebiet entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
11.8 Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort zu unterrichten, uns entstehende Kosten der Abwehr trägt der Käufer. Übersteigt der Wert unserer Sicherheit die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, werden wir insoweit auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.
12. Haftungsbeschränkung, Haftungshöchstgrenzen
12.1 Weitere als die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich zugestandenen Schadenersatzansprüche des Käufers, etwa aus Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, Verzug, positiver Forderungsverletzung sowie aus Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt jedoch die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
12.2 Stehen dem Käufer gegen uns Ansprüche gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund zu, sind diese in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf bei Vertragsabschluß für uns nachweislich voraussehbare Schäden, im Höchstfall jedoch begrenzt auf 5 % des für die Lieferung und / oder Leistung vereinbarten Nettopreises, bei Teillieferungen und / oder Teilleistungen auf den entsprechenden Anteil.
12.3 Die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes vom 1. Januar 1990 werden von vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
13. Unzulässige Weiterlieferung
1. Der Auftraggeber darf Edelstahlerzeugnisse
a) die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeiteten Zustand außerhalb der EU verbringen.
b) die für den Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeiteten Zustand im Gebiet der EU belassen, dorthin zurückliefern oder zurück verbringen und auch nicht in ein anderes als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland liefern oder verbringen. Diese Ware darf auch nicht im Gebiet der EU verarbeitet werden. .Der EU gleichgestellt sind die Hoheitsgebiete aus Norwegen und der Schweiz.
2. Aus unserem Verlangen ist der Auftraggeber zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
3. Die Verpflichtung gemäß Nr. 1 und 2 hat der Auftraggeber auch seinen Abnehmern aufzuerlegen mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe. Der Auftraggeber hat die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweis, Schadenersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.
4. Verstößt der Auftraggeber oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer, gegen seine o. g. Verpflichtung, so hat der Auftraggeber uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v. H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
5. Ist die Ware an einen anderen Ort und / oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrunde gelegt verbracht worden, so hat der Auftraggeber, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden, zuzüglich € 50,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigung zu erstatten.
14. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsabschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Düsseldorf.
15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit Verträgen ist Düsseldorf. Das gilt auch für Klagen im Wechsel und Scheckprozess. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Übereinkommens von 11.04.1980.